Heimatverein Kloster Seligenporten e. V.

traditionsbewusst - lebendig - modern - anders

Satzung

§ 1         Name und Sitz des Vereins

(1)   Der Verein führt den Namen „Heimatverein Kloster Seligenporten“, im Folgenden „Verein“ genannt, und ist in das Vereinsregister eingetragen. Dadurch führt der Verein den Namenszusatz „e. V.“

(2)   Er hat seinen Sitz in Seligenporten (Gemeinde Pyrbaum).


§ 2         Vereinszweck

(1)   Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, des traditionellen Brauchtums, der Heimatpflege, der Heimatkunde sowie dem Erhalt historischer Gebäude und Stätten in und um Seligenporten.

(2)   Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

(a)      Verwaltung und Pflege des Dorfhauses und Heimatmuseums „Stollensepfelhaus“

(b)     Förderung des Heimatgedankens

(c)     Erhalt der dörflichen Strukturen und des Ortsbildes

(d)    Pflege der Oberpfälzer Sprache

(e)     Jugendarbeit

(f)      Wanderungen/Radtouren/Exkursionen in der näheren und weiteren Heimat

(g)     Unterstützung der Vereine der Gemeinde Pyrbaum, der Kirche und der Kommune


§ 3         Gemeinnützigkeit & Steuerbegünstigung 

(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff.) in der jeweils gültigen Fassung.

 (2)   Er ist selbstlos tätig und verfolgt nur insofern eigene wirtschaftliche Zwecke als dies dem Erhalt, dem Betrieb oder ggf. auch dem Ausbau des Vereins dienlich ist. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungs­gemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus diesen Mitteln. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4         Neutralität

(1)   Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität.


§ 5         Mitgliedschaft

(1)   Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2)   Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen; bei Minderjährigen muss der Antrag vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3)   Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Streichung. Das Ende der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge.

(4)   Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.

(5)   Die Streichung kann bei einem Beitragsrückstand von sechs Monaten durch den Vorstand erfolgen.

(6)   Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat, dem Ansehen des Vereins oder auch anderen Mitgliedern schadet oder gegen die Satzung verstößt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Die Einleitung des Ausschlussverfahrens ist dem Betrof­fenen unter Angabe der einzelnen Gründe, auf die der Antrag gestützt wird, mitzuteilen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.


§ 6         Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)   Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand, dem Vereinsrat und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

(2)   Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

(3)   Sie sind darüber hinaus verpflichtet Änderungen des Namens, der Adresse, der Email und Telefonnummern, der Bankverbindung sowie Änderungen, die zu einer Beitragsanpassung führen umgehend zu melden. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied diesen Pflichten nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.

(4)   Aktive Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das aktive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliederversammlungen. Aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen darüber hinaus das passive Wahlrecht.

(5)   Mitglieder verlieren ihr Stimmrecht, wenn sie nach § 4 Abs. 3 nicht mehr dem Verein angehören.


§ 7         Datenschutz & Persönlichkeitsrechte

(1)   Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder gemäß der DSGVO in der jeweils gültigen Fassung.

 (2)   Die Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) erfolgt unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, im Rahmen und Umfang der im Verarbeitungsverzeichnis genannten Tätigkeiten.

(3)   Der Zugriff auf diese Daten beschränkt sich auf den Vorstand.

(4)   Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung und Datenweitergabe an Dritte ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist.

(5)   Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung und Löschung.


§ 8         Organe des Vereins

(1)   Organe des Vereins sind

(a)    der Vorstand

(b)   der Vereinsrat

(c)    die Mitgliederversammlung

(2)    Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig und müssen Vereinsmitglieder sein.


§ 9         Vorstand 

(1)   Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

(a)      erster Vorsitzender

(b)     zweiter Vorsitzender

(c)      Kassier

(d)     Schriftführer

(2)   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

(3)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wieder­wahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Vorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(4)   Ein Vorstandsmitglied, das seine Vereinsmitgliedschaft verliert, scheidet aus dem Vorstand aus.

(5)   Ein Vorstandsmitglied kann nur durch Beschluss einer (außerordentlichen) Mitgliederversammlung abge­wählt werden. Dies setzt ein Verschulden des Vorstandsmitglieds voraus. Der Betroffene hat Anspruch auf rechtliches Gehör.

(6)   Scheidet ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand nicht mehr beschlussfähig. Es ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung für die Nachwahl einzube­rufen.

(7)   Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

(a)      Leitung des Vereinsrates

(b)     Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

(c)      Einberufung der Mitgliederversammlung

(d)     Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(e)     Verwaltung des Vereinsvermögens

(f)       Erstellung des Jahres- und Kassenberichts sowie Steuererklärungen

(g)      Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern

(8)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


§ 10       Vereinsrat

(1)   Der Vereinsrat setzt sich aus mindestens 6 und maximal 12 Vereinsräten zusammen.

(2)   Der Vereinsrat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wieder­wahl der Vereinsratsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vereinsratsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(3)   Ein Vereinsratsmitglied, das seine Vereinsmitgliedschaft verliert, scheidet aus dem Vereinsrats aus.

(4)   Ein Vereinsratsmitglied kann nur durch Beschluss einer (außerordentlichen) Mitgliederversammlung abgewählt werden. Dies setzt ein Verschulden des Vereinsratsmitglieds voraus. Der Betroffene hat Anspruch auf rechtliches Gehör.

(5)   Scheidet ein Vereinsratsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus und wird dabei die nötige Mindestanzahl unterschritten, ist der Vereinsrat nicht mehr beschlussfähig. Es ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung für die Nachwahl einzuberufen.

(6)   Der Vereinsrat ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

(a)      Beschlussfassung über Vereinsangelegenheiten

(b)     Erlass der Verfahrensordnung

(c)      Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(7)   Der Vereinsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


§ 11       Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2)   Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird von der Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung gewählt.

(3)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangen.

(4)   Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 1 Woche unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Im Falle einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, ge­planten Satzungsänderung oder Vereinsauflösung beträgt die Frist 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

(5)   Jedes Mitglied kann bis spätestens 2 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

(6)   Die Art der Abstimmung ist grundsätzlich geheim. Auf Antrag kann diese jedoch öffentlich sein, soweit keines der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder widerspricht.

(7)   Auf Antrag können Vorstand, Vereinsrat und Kassenprüfer in Blockwahlen gewählt werden, soweit keines der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder widerspricht.

(8)   Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(9)   Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschie­nenen Mitglieder beschlussfähig.

(10)Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(11)Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich nieder­zulegen und vom Vorstand und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(12)Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereins­organ übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Be­schlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

(a)    Wahl und Abwahl des Vorstandes

(b)   Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit

(c)    Beschlussfassung über den Jahresabschluss

(d)   Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes

(e)   Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

(f)     Erlass der Beitragsordnung

(g)    Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins

(h)   Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins


§ 12       Satzungsänderung

(1)   Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich.

(2)   Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurden.

(3)   Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereins­mitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.


§ 13       Beiträge

(1)   Die Mitgliederversammlung erlässt mit einfacher Mehrheit eine Beitragsordnung, die die Einzelheiten zur Erhebung für Mitgliedsbeiträge festlegt (u. a. Beitragshöhe, Zahlungsweg).

(2)   Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der erhobenen Mitgliedsbeiträge laut Beitragsordnung verpflichtet.


§ 14       Ersatz von Aufwendungen

(1)   Aufwendungen für den Verein werden gemäß § 670 BGB gegen Vorlage von Belegen ersetzt.


§ 15       Rechnungslegung

(1)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2)   Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Vereinsorganisation die Erfüllung der Aufgaben des Vereins gewährleisten. Die Bestimmungen über Gemeinnützigkeit sind maßgebend.


§ 16       Kassenprüfung

(1)   Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist möglich.

(2)   Ein Kassenprüfer kann nur durch Beschluss einer (außerordentlichen) Mitgliederversammlung abgewählt werden. Dies setzt ein Verschulden des Kassenprüfers voraus. Der Betroffene hat Anspruch auf rechtliches Gehör.

(3)   Scheidet ein Kassenprüfer vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, so ist vom Vorstand ein Kassenprüfer zu bestellen.

(4)   Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung sowie der Kassen des Vereins und evtl. bestehender Untergliederungen. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Die Festlegung der Zahl der Prüfungen liegt in pflichtgemäßem Ermessen der Kassenprüfer.

(5)   Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.

(6)   Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und empfehlen dieser ggf. in ihrem Prüfbericht die Entlastung des Vorstandes. Der Prüfbericht der Kassenprüfer ist dem Vorstand spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorzulegen.

(7)   Werden keine Kassenprüfer gewählt, so erfolgt die Prüfung der Finanzbuchhaltung und der Geschäftsführung des Vereins durch einen vom Vorstand beauftragten, auf Vereinsrecht und Vereinssteuerrecht spezialisierten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.


§ 17       Haftung

(1)   Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.

(2)   Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.


§ 18       Internet-Domänennamen

(1)   Internet-Domänennamen gehören zum Vermögen des Vereins. Sie werden auf den Verein bei den zu­ständigen Network Information Centern (NIC) eingetragen. Als Ansprechpartner ist der zum Zeitpunkt der Anmeldung amtierende Vereinsvorsitzende oder ein vom Vorstand hierfür ernannter Referent einzu­tragen.

(2)   Die Rechte an den Internet-Domänennamen dürfen nur veräußert werden, wenn dies der Vorstand ein­stimmig und die Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt.


§ 19       Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1)   Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder­versammlung erforderlich.

(2)   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Markt Pyrbaum zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung in Seligenporten für die unter § 2 genannten Vereinszwecke.

(3)   Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

(4)   Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. 


Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form.     

Stand: 25.05.2018